Satzung

 

 

Kulturverein Alte Synagoge Krakow am See e.V.

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

(1)      Der Verein führt den Namen “Kulturverein Alte Synagoge Krakow am See“

 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Krakow am See

 

(3)    Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz “e.V.“.

 

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

 

(2)          Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Erhaltung, der denkmalpflegerischen Rekonstruktion und der kulturellen Nutzung der ehemaligen Synagoge der Stadt Krakow am See, die als einziger in Norddeutschland erhaltener Synagogenzweckbau eine überregionale kulturhistorische Bedeutung besitzt.

 

Der Verein fördert die kulturellen Aktivitäten in der Stadt Krakow am See sowie

die Auseinandersetzung mit europäischer, nationaler, regionaler und örtlicher Ge-

schichte, zu der als untrennbarer Teil die Geschichte der jüdischen Gemeinschaft gehört.

 

Damit will der Verein zu aktiver Toleranz im Miteinander von Menschen unter-

schiedlicher Religion, Weltanschauung, Nationalität und Lebensform und zur Völkerverständigung beitragen.

 

(3)          Seinen Zweck verwirklicht der Verein durch:

 

-         vielfältige kulturelle Veranstaltungen,

-         durch Ausstellungen, Begegnungen und Diskussionen und andere öffentlich-

-         wirksame Aktivitäten.

 

     

(4)          Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

(5)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

(6)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

       

   

 

§ 3       Beiträge und Spenden

 

 

(1)              Der Verein  bringt die Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durch

Mitgliedsbeiträge auf sowie durch Spenden, um deren Einwerbung sich der Verein

                  bemüht

     

(2)              Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

(3)              Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1.1. jeden Kalenderjahres für das dann beginn-

ende Geschäftsjahr fällig.

 

 

§  4     Geschäftsjahr

 

  (1)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§  5      Mitgliedschaft

        

(1)        Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich

zu stellen.

     

(2)        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann

der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen die,

dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen

ist.

 

(3)        Die kollektiven Mitglieder des Vereins übertragen ihre Stimme einem Vertreter.

Erklärungen dieses Vertreters berechtigen oder verpflichten das jeweilige Mitglied

unmittelbar.

 

        (4)    Vertreter nach § 5 (3) müssen gegenüber dem Vorstand schriftlich legitimiert

 werden. Sie können jederzeit vom entsendenden Mitglied durch andere ersetzt

             werden bzw. durch  eigene, schriftliche Willenserklärung nach dem Einsatz  

             eines Nachfolgers, ihre Mitarbeit beenden.

 

 

 

 § 6       Erlöschen der Mitgliedschaft

        

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod der natürlichen Person bzw.

durch Auflösung eines kollektiven Mitgliedes bzw. durch Ausschluss.

         

(2)      Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Ausschluss  

kann erfolgen, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder dem Verein Schaden zufügt.

         

(3)      Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Er ist verpflichtet, dem Mitglied

vor seiner Entscheidung eine Frist von mindestens drei Wochen einzuräumen, in der das Mitglied sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.

                 Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffne Mitglied Berufung vor

                 der Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von einem Monat

                  nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingereicht werden muss.

 

                  

          (4)   Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.       

            

 

 

 

 

§ 7         Stimmrecht

 

 

(1)      Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.

 

(2)      Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

 

§ 8        Rechte der Mitglieder

.           

(1)      Jedes Mitglied erhält kostenlos den Jahresbericht, die Veranstaltungsprogramme

sowie Einladungen zu Einzelveranstaltungen des Vereins. Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu Veranstaltungen des Vereins.

         

 

 

 § 9          Organe des Vereins

 

(1)      Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

          

 

§ 10          Mitgliederversammlung

 

         (1)    Die ordentliche  Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand

                  einberufen.

         

(2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit

einer Frist von 4 Wochen oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder

mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung

einberufen werden.

 

(3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung

- wählt den Vorstand,

- nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und fasst

   Beschluss darüber,

                 -  entscheidet über Grundfragen der Vereinsbelange,

-  setzt die Mitgliedsbeiträge fest.  

                 

         (4)   Wahlen, Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur auf  

                 einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von

                 mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen worden ist unter Angabe der

                 Tagesordnung. Die beabsichtigte Änderung der Satzung muss den Mitgliedern  

                 mitgeteilt worden sein.     

                   

         

 (5)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  

Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das

Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist dann

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der

Einladung dazu ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

 

         (6)   Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.

    

         

     (7)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-        

             wesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere

             Mehrheit vor. Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit

             von 2/3 der anwesenden Mitglieder.   

  

 

     (8)    Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Ehrenamt

             einzeln und direkt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt.

             Die Kandidaten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

             gewählt.

             

.

 § 11          Der Vorstand

                  

   

(1)      Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden,

        - dem stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer,

        - dem Schatzmeister.

        Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Wahl von höchstens zwei

        Beisitzern des Vorstandes beschließen.

 

(2)      Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur

Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit

von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

 

(3)      Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und

außergerichtlich.

 

          (4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind.

          

(5)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

      

       

$ 12          Zuständigkeit des Vorstandes      

 

                 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

                 durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem                    

folgende Aufgaben:

-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,

-Einbeberufung der Mitgliederversammlung,  

-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und die

  Erstellung eines Jahresberichtes,

-Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  

    

§ 13          Auflösung des Vereins

                

 

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit

2/3 Mehrheit gemäß § 10 (5) beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung es nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende

und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vor-

stehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

 

 

(2)      Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Krakow am See die es und unmittelbar und    

        ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 Angenommen auf der Gründerversammlung am 12. März 1995.

 

 

 Krakow am See, 12.3.1995

 

 

 

 

Hans-Dieter Ewert             Kristine Schlaefer           Annette Bernstein

 

Wolfgang Geistert             Frank Schröder             Dorothea Schmidt

 

 

 


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