Satzung
Kulturverein Alte Synagoge Krakow am See e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Kulturverein Alte Synagoge Krakow am See“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Krakow am See
(3) Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz “e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Erhaltung, der denkmalpflegerischen Rekonstruktion und der kulturellen Nutzung der ehemaligen Synagoge der Stadt Krakow am See, die als einziger in Norddeutschland erhaltener Synagogenzweckbau eine überregionale kulturhistorische Bedeutung besitzt.
Der Verein fördert die kulturellen Aktivitäten in der Stadt Krakow am See sowie
die Auseinandersetzung mit europäischer, nationaler, regionaler und örtlicher Ge-
schichte, zu der als untrennbarer Teil die Geschichte der jüdischen Gemeinschaft gehört.
Damit will der Verein zu aktiver Toleranz im Miteinander von Menschen unter-
schiedlicher Religion, Weltanschauung, Nationalität und Lebensform und zur Völkerverständigung beitragen.
(3) Seinen Zweck verwirklicht der Verein durch:
- vielfältige kulturelle Veranstaltungen,
- durch Ausstellungen, Begegnungen und Diskussionen und andere öffentlich-
- wirksame Aktivitäten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Beiträge und Spenden
(1) Der Verein bringt die Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durch
Mitgliedsbeiträge auf sowie durch Spenden, um deren Einwerbung sich der Verein
bemüht
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1.1. jeden Kalenderjahres für das dann beginn-
ende Geschäftsjahr fällig.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann
der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen die,
dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen
ist.
(3) Die kollektiven Mitglieder des Vereins übertragen ihre Stimme einem Vertreter.
Erklärungen dieses Vertreters berechtigen oder verpflichten das jeweilige Mitglied
unmittelbar.
(4) Vertreter nach § 5 (3) müssen gegenüber dem Vorstand schriftlich legitimiert
werden. Sie können jederzeit vom entsendenden Mitglied durch andere ersetzt
werden bzw. durch eigene, schriftliche Willenserklärung nach dem Einsatz
eines Nachfolgers, ihre Mitarbeit beenden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod der natürlichen Person bzw.
durch Auflösung eines kollektiven Mitgliedes bzw. durch Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Ausschluss
kann erfolgen, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder dem Verein Schaden zufügt.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Er ist verpflichtet, dem Mitglied
vor seiner Entscheidung eine Frist von mindestens drei Wochen einzuräumen, in der das Mitglied sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffne Mitglied Berufung vor
der Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingereicht werden muss.
(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 7 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
(2) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§ 8 Rechte der Mitglieder
.
(1) Jedes Mitglied erhält kostenlos den Jahresbericht, die Veranstaltungsprogramme
sowie Einladungen zu Einzelveranstaltungen des Vereins. Mitglieder haben bevorzugten Zutritt zu Veranstaltungen des Vereins.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand
einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit
einer Frist von 4 Wochen oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder
mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung
einberufen werden.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand,
- nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und fasst
Beschluss darüber,
- entscheidet über Grundfragen der Vereinsbelange,
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
(4) Wahlen, Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur auf
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von
mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen worden ist unter Angabe der
Tagesordnung. Die beabsichtigte Änderung der Satzung muss den Mitgliedern
mitgeteilt worden sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das
Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der
Einladung dazu ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Mehrheit vor. Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Ehrenamt
einzeln und direkt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt.
Die Kandidaten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt.
.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden/Schriftführer,
- dem Schatzmeister.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Wahl von höchstens zwei
Beisitzern des Vorstandes beschließen.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
(3) Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
$ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
-Einbeberufung der Mitgliederversammlung,
-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und die
Erstellung eines Jahresberichtes,
-Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit gemäß § 10 (5) beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung es nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vor-
stehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Krakow am See die es und unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat.
Angenommen auf der Gründerversammlung am 12. März 1995.
Krakow am See, 12.3.1995
Hans-Dieter Ewert Kristine Schlaefer Annette Bernstein
Wolfgang Geistert Frank Schröder Dorothea Schmidt
|